Allgemeine Lieferbedingungen
der Firma Wendt Maschinenbau GmbH (nachfolgend WENDT genannt) für den
Verkauf und die Lieferung von Maschinenbauprodukten
Die folgenden Bedingungen sind Inhalt aller Verkäufe von Maschinenbauprodukten und anderen Stoffen der Metallverarbeitung, dies gilt auch dann, wenn sich WENDT bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie
beruft. Allgemeine Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten WENDT gegenüber nicht. Ihnen wird ausdrücklich widersprochen.
1. Angebot
Ein Angebot ist für WENDT unverbindlich, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist. Von WENDT erstellte Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und werden erst durch eine von WENDT erstellte schriftliche Auftragsbestätigung bindend, wobei ausschließlich der Inhalt der Auftragsbestätigung Vertragsbestandteil wird. Die Produkt- und Materialauswahl liegt bei dem Besteller. WENDT haftet nicht dafür, sollte das bestellte Produkt nicht mit anderen Produktionselementen (Bauteilen, etc.) kompatibel sein.
2. Lieferung
a. Für den Umfang der Lieferung sowie Lieferfristen und/oder die Rechtzeitigkeit von Reparaturen bzw. Montagen ist die schriftliche Auftragsbestätigung von WENDT maßgebend. Solche Fristen beginnen nicht vor Absendung der Auftragsbestätigung durch WENDT. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Firma WENDT. Der Besteller ist verpflichtet, die erforderlichen Informationen (Zeichnungen, Materialauswahl, etc.) unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu erteilen bzw. zur Verfügung zu stellen. Bei Bestellungsänderungen, Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen und verschieben sich die Termine entsprechend.
b. Grundsätzlich erfolgt die Auslieferung bei Abholung der Ware durch den Besteller im Werk, ansonsten an dem schriftlich vereinbarten Ort auf Wunsch des Bestellers; wird dies auf Wunsch des Bestellers nachträglich vereinbart, so trägt dieser alle dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten.
c. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
d. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 v. H., im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
e. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
f. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
g. Ist der Besteller Kaufmann, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen WENDT gegenüber als zum Empfang bevollmächtigt.
h. Teillieferungen sind zulässig.
3. Preis und Zahlung
a. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
b. Erhöhen sich zwischen Abgabe und Annahme des Auftrages und seiner Ausführung unsere Selbstkosten für Zusatzstoffe, Zusatzmittel, Fracht und Löhne, ist WENDT berechtigt, den Verkaufspreis entsprechend zu erhöhen. Dies gilt nicht für Lieferungen an einen Nichtkaufmann, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss oder im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen.
c. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug an WENDT spätestens 30 Tage nach Erhalt der Ware zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewährt WENDT 2 % Skonto.
d. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen.
e. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von WENDT bestrittener Gegenansprüche des Käufers sind nicht statthaft. Ist der Käufer Kaufmann, beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit. WENDT ist gegenüber einem Kaufmann berechtigt, jederzeit auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufzurechnen.
f. Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, z.B. der Besteller seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, so ist WENDT berechtigt, die Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. g. Ist der Käufer Kaufmann und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um sämtliche Forderungen von WENDT zu tilgen, so bestimmen wir, auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.
4. Gefahrübergang
a. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Abholung durch den Besteller mit Verladung über. Erfolgt die Versendung auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald WENDT die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben hat. Dies gilt auch dann, wenn WENDT die Versendungskosten übernommen hat oder Teillieferungen erfolgen. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch WENDT gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
b. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
c. Angelieferte Ware ist, auch wenn sie Mängel aufweist, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 5 entgegenzunehmen.
5. Haftung bei Sachmängeln
a. Wendt gewährleistet, dass die Liefergegenstände den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Nur Abweichungen von den Spezifikationen gelten als Mängel. Die Gewährleistungen (Verjährungsfrist) beträgt 12 Monate ab Abholung/Versand bzw. Anzeige der Liefer- und/oder Versandbereitschaft. Die Gewährleistung besteht nur, wenn der Besteller die Betriebsanweisungen, Sicherheitsvorschriften, Wartungsvorschriften und alle anderen Weisungen gemäß den Benutzerdokumentationen einhält, außer diese stünden im Widerspruch zum Vertrag.
b. Mängel sind gegenüber Wendt in jedem Falle schriftlich zu rügen; Fahrer, Laboranten und Disponenten sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt.
c. Offensichtliche Mängel gleich welcher Art sind vom Besteller unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Entgegennahme der Ware schriftlich zu rügen; in diesem Fall hat der Besteller die Ware zwecks Nachprüfung durch WENDT unangetastet zu lassen; die Ware darf nicht verarbeitet werden. Soweit die Liefergegenstände mit einem Mangel behaftet sind, ist WENDT nach eigener Wahl zur kostenlosen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Von WENDT ersetzte Teile gehen in das Eigentum von WENDT über.
d. Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art sind vom Besteller nach Sichtbarwerden unverzüglich zu rügen.
e. Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware Kaufleuten gegenüber als genehmigt. Ansprüche
wegen Mangelhaftigkeit sind ausgeschlossen.
f. Proben zur Sicherung der Feststellung des Vorhandenseins eines Sachmangels sind nur dann gegen WENDT verwendbar, wenn sie in Gegenwart eines von WENDT Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt werden.
g. Wegen eines Sachmangels stehen dem Besteller nach Maßgabe der folgenden Einschränkungen die gesetzlichen Rechte zu: Die Haftung von WENDT ist dem Umfang nach auf die Deckungssumme ihrer Produkthaftpflichtversicherung begrenzt, sofern nicht die von WENDT, einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertretene Pflichtverletzung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie wegen Schäden an privat genutzten Sachen nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Schadenersatzansprüche des Bestellers unter Einschluss der Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt auch für Mangelfolgeschäden (insbesondere auch für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn u. s. w.). Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit von WENDT, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Er gilt auch nicht bei der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.
6. Haftung
Sonstige Ansprüche des Bestellers gegen WENDT, gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters, eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt für alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung wegen unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung, Verschuldens bei Vertragsanbahnung, erwecktem Vertrauen, Mangelfolgeschaden, indirektem Schaden, entgangenem Gewinn, Produktionsausfall, Verzugsschaden, mangelhafter Information oder Beratung. Ausgenommen sind Ansprüche nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften oder soweit in diesen allgemeinen Lieferbedingungen etwas anderes geregelt ist.
7. Sicherungsrechte
a. Die gelieferte Ware bleibt bis zu vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller Eigentum von WENDT.
b. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er darf sie jedoch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit seinem Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart.
c. Eine etwaige Verarbeitung der Liefergegenstände durch den Besteller zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für WENDT, ohne dass WENDT darausVerbindlichkeiten erwachsen. WENDT räumt dem Besteller schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Werte der Liefergegenstände ein. Der Besteller hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren.
d. Für den Fall, dass der Besteller durch die Verbindung, Vermengung oder Vermischung der Liefergegenstände mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er WENDT zur Sicherung der Erfüllung der in Ziffer 7 a) genannten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer Ware zum Wert der anderen Sache mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren.
c. Für den Fall des Weiterverkaufs der Liefergegenstände oder der aus ihr hergestellten neuen Sache hat der Besteller seine Abnehmer auf das Eigentumsrecht von WENDT hinzuweisen. Der Besteller tritt WENDT zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach Ziffer 7 a) schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf der Liefergegenstände mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der Ware mit dem Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Für den Fall, dass der Besteller die Ware zusammen mit anderen WENDT nicht gehörenden Waren oder aus von WENDT gelieferter Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder von WENDT gelieferte Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er WENDT schon jetzt wegen der Forderungen nach Ziffer 7 a) diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der von WENDT gelieferten Ware mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderung ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung der von WENDT gelieferten Ware wegen und in Höhe der gesamten offen stehenden Forderungen von WENDT. WENDT nimmt die Abtretungserklärung des Bestellers hiermit an.
f. Auf Verlangen von WENDT hat der Besteller diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Ziffer 7 a) an WENDT zu zahlen. WENDT ist berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. WENDT wird indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderung nicht einziehen, solang der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
g. Der Besteller darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherheiten als Sicherung der Erfüllung der Saldenforderung von WENDT. Der Besteller hat WENDT von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte von WENDT durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat WENDT alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und WENDT zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.
h. Für den Fall, dass der Besteller an WENDT abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er WENDT bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt. Der Wert der Ware im Sinne von Ziffer 7 a) entspricht dem Gesamtbetrag der in den Rechnungen von WENDT ausgewiesenen Kaufpreise zuzüglich 20 %. Auf Verlangen des Bestellers wird WENDT die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die wie vor berechneten Forderungen nach Ziffer 7 a) übersteigt.
8. Haftungsfreistellung
Veräußert der Besteller die Liefergegenstände unverändert oder in Kombination mit anderen Waren, so stellt er WENDT im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei.
9. Abtretung von Rechten
Der Besteller ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis mit WENDT abzutreten.
10. Schiedsvereinbarung, anwendbares Recht, salvatorische Klausel
Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Bückeburg. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei, es sei denn, die Parteien einigen sich auf einen Schiedsrichter. Das anwendbare materielle Recht ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist deutsch. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die dem beabsichtigten Zweck am nächsten kommt.